AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines
- Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die mit der Firma Autolack Petzold GmbH (der Verkäuferin) geschlossen werden. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen schließen Verkaufsbedingungen des Käufers aus.
- Abweichende Bedingungen sind nur verbindlich, wenn Sie von der Verkäuferin als Vertragsinhalt schriftlich bestätigt werden.
- Jeder Käufer unterwirft sich im Übrigen den für Handelsgeschäfte maßgeblichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches.
§ 2 Angebote und Preise:
- Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
- Zur Berechnung kommt der am Tage der Lieferung geltende Preis. Festpreise bedürfen besonderer Bestätigung, sie gelten lediglich unter der Voraussetzung gleichbleibender Kosten.
- Proben gelten als Durchschnittsmuster. Die Muster bleiben Eigentum der Verkäuferin.
§ 3 Erfüllungsort und Versand:
- Erfüllungsort ist Markranstädt.
- Versicherungen werden nur auf Verlangen des Käufers abgeschlossen.
§ 4 Lieferung und Abnahme:
- Lieferungsmöglichkeiten bleiben vorbehalten. Lieferfristen werden möglichst eingehalten, sie gelten jedoch ohne Verbindlichkeit.
- Lieferung erfolgt frei ab Lieferwerk auf die Gefahr des Käufers oder Empfängers an den gewünschten Bestimmungsort. Bei Lieferungen mit einem Lieferwert bis zu 350,– € trägt der Käufer die Transportkosten allein. Unter 35,- € Nettowarenwert erheben wir 5,- € Kleinmengenpauschale.
- Die Einhaltung von Lieferfristen setzt ungestörten Arbeitsprozess der Lieferwerke und ungehinderte Versand- und Anfuhrmöglichkeiten voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrsstörungen und Behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Roh- und Hilfsstoffen oder Betriebsstörungen aller Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch Verfügung der Behörden hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, befreien die Verkäuferin für die Dauer ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht.
- Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist bei verspäteter Lieferung und in den Fällen des § 4 Abs. 3 dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.
- Die Abnahme erfolgt in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist, sofern die Abnahme nicht in einer Sendung erfolgt.
- Etwaige Transportschäden und etwaige Fehlmengen sind am Tage des Empfangs der Ware durch Drahtbescheid oder Fernsprecher mit schriftlicher Bestätigung anzuzeigen.
- Bei verpackter Ware ist der Empfänger verpflichtet, innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Sendung die Ware zu untersuchen und etwaige Transportschäden oder etwaige Fehlmengen der Verkäuferin unverzüglich anzuzeigen.
- Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Genehmigung der Verkäuferin nicht angenommen.
§ 5 Zahlung:
- Die Kaufpreisansprüche der Verkäuferin sind wie folgt zu bezahlen:
- innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto
- innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto.
- Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, geschieht dieses nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen sowie sonstige mit dem Wechsel verbundene Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
- Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen; sie gelten nicht als Barzahlung.
- Bei nicht vertragsgemäßer Zahlung ist die Verkäuferin ohne Mahnung berechtigt, vom 15. Tage ab Rechnungsdatum Zinsen in Höhe der von der Verkäuferin selbst zu zahlenden Kreditkosten zu verlangen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszins zu berechnen.
- Kommt die Käuferin mit der Erfüllung der Ansprüche der Verkäuferin auch nur teilweise in Verzug, werden sämtliche, noch nicht fällige, etwaige gestundete Forderungen sofort fällig. Bei Teillieferungen begründet der Verzug der Käuferin zugleich ein Leistungsverweigerungsrecht zugunsten der Verkäuferin bezüglich der ihr noch obliegenden Leistungspflichten.
- Für den Fall von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Verkäuferin, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder eines Konkursverfahrens seitens der Käuferin sind alle Ansprüche der Verkäuferin sofort fällig.
- Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, ist die Verkäuferin berechtigt, nach ihrer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger und noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zum Erhalt einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt:
- Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Ansprüche (Haupt- und Nebenforderungen) Eigentum der Verkäuferin.
- Wird die gelieferte Ware durch die Käuferin zu einer neuen verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Verkäuferin; ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen.
- Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren, erwirbt sie Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten und der anderen Waren z. Z. der Verarbeitung. Die neue Sache gilt dann als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
- Der Käufer tritt seine Ansprüche aus einem Weiterverkauf der Eigentumsvorbehaltsware schon jetzt mit dem Betrage an die Verkäuferin ab, die dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.
Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf mit dem Betrage an die Verkäuferin ab, die dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. - Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderungen auf die Verkäuferin übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung und zu anderen Verfügungen über die Forderungen, die er gemäß Abs. 4 an die Verkäuferin abgetreten oder abzutreten hat, ist der Käufer nicht berechtigt.
- Die Verkäuferin ermächtigt den Verkäufer unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf. Von ihren eigenen Einziehungsbefugnissen kann die Verkäuferin so lange keinen Gebrauch machen, als der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ohne Verzug nachkommt.
- Auf Verlangen hat der Käufer der Verkäuferin die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die Verkäuferin wird hiermit außerdem ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen.
- Erst mit der Erfüllung aller Ansprüche, die der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung zu dem Käufer erwachsen, geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über. Zugleich erwirbt der Käufer die Forderungen, die er zur Sicherung der Ansprüche der Verkäuferin nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen an diese abgetreten hat.
- Von Pfändungen Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich zu unterrichten.
§ 7 Gewährleistungsansprüche:
- Der Käufer hat dem Verkäufer Mängel der Ware spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Ablieferung, in jedem Falle vor der Weiterverarbeitung, schriftlich anzuzeigen.
- Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge stehen dem Käufer mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und einem Verschulden bei Vertragsabschluss sind ausgeschlossen.
- Besondere Garantieerklärungen der Hersteller der Waren werden von der Verkäuferin in vollem Umfange an den Käufer weitergegeben. Eine eigene Haftung der Verkäuferin wird dadurch nicht begründet. Die Verkäuferin tritt vielmehr ihre etwaigen, insoweit erwachsenen Ansprüche an den Käufer ab. 4. Der Käufer ist nicht berechtigt, ihm zustehende Ansprüche gegen den Verkäufer ohne Zustimmung des Verkäufers an eine dritte Person abzutreten.
§ 8 Aufrechnung:
Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Aufrechnung und Gegenforderung ist nur zulässig, als diese vom Käufer schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden ist.
§ 9 Gerichtsstand:
Sofern der Käufer ein Kaufmann ist, vereinbaren die Parteien hiermit gem. § 38 Abs. 1 ZPO den Gerichtsstand Leipzig.
§ 10 Teilweise Aufhebung der Bedingungen:
Die Ungültigkeit einer Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht.
§ 11 Schriftform:
Mündliche, auch fernmündliche, Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Die Schriftformklausel kann ebenfalls nur schriftlich abgeändert werden.
Autolack Petzold GmbH, 04420 Markranstädt - Handelsstraße14 Markranstädt 01.2024